Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der JVS Shipping B.V., des Unternehmens hinter NauticForSale.com. Sie gelten für alles, was wir verkaufen, und für die Arbeiten, die wir an Bord ausführen: für jedes Angebot, jede Bestellung und jeden Auftrag. Schub- und Schleppdienste fallen nicht darunter; dafür gelten gesonderte Bedingungen.

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Mit wem Sie es zu tun haben

Handelsname
NauticForSale.com
Anschrift
Keteldiep 21, 8321 MH Urk
Handelsregister
39071985
USt-IdNr.
NL808648950B01

Wenn Ihnen etwas unklar ist, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir erklären lieber vorher, wie etwas gemeint ist, als hinterher.

Artikel 1. Begriffsbestimmung

Im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, soweit kursiviert:

  1. Zusatzkosten: alle Mehrkosten, die während der Ausführung der Arbeiten infolge (unvorhergesehener) Umstände entstehen, darunter Verspätungen, zusätzliche Fahrt- und Aufenthaltskosten, Mehrarbeit, Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte oder zusätzliche Material und Transportkosten, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
  2. Dienste: alle Dienstleistungen, alle von der JVS, ihrem Personal und/oder beauftragten Dritten auszuführenden Tätigkeiten/Dienstleistungen, darunter, aber nicht ausschließlich, Installations-, Wartungs-, Überholungs-, Reparatur-, Prüfungs- und Inspektionsarbeiten, Beratung und andere Formen der technischen Unterstützung, unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren erbracht werden und gleich unter welcher Bezeichnung. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten der Schub- und Schleppschifffahrt.
  3. Waren: alle von der JVS an den Auftraggeber verkauften und/oder gelieferten Sachen, darunter nautische Ausrüstung, Ersatzteile, Zertifikate, Software, Dokumentation und andere Materialien, die für die Durchführung des Vertrags benötigt werden.
  4. JVS: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung J.V.S. Shipping B.V. mit Sitz in Urk (in den Niederlanden), eingetragen im Niederländisches Handelsregister unter der Nummer: 39071985.
  5. Lieferung: die tatsächliche Übertragung der Waren gemäß Vertrag.
  6. Übergabe: der Zeitpunkt, an dem die Erbringung der betreffenden Dienste durch die JVS oder in deren Auftrag abgeschlossen ist.
  7. Vertrag: der (Dienstleistungs-)Vertrag oder die Auftragsbestätigung, mit der sich die JVS gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, bestimmte Arbeiten zu verrichten, Dienste zu erbringen und/oder Waren zu liefern. Ein Vertrag kann auch mündlich oder über elektronische Kommunikationsmittel, darunter, aber nicht ausschließlich, E-Mail, Telefon oder WhatsApp, zustande kommen. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf jeden Vertrag anwendbar.
  8. Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die mit der JVS einen Vertrag schließt oder einen entsprechenden Auftrag erteilt.
  9. Vereinbarter Preis: der Preis, den der Auftraggeber aufgrund des Vertrags (als Entlohnung für die Ausführung der Arbeiten) der JVS schuldet.
  10. Vertragsparteien: die JVS und der Auftraggeber zusammen.
  11. Personal: alle direkten und indirekten Mitarbeiter, die von der JVS oder in ihrem Auftrag zur Durchführung des Vertrags eingesetzt werden, einschließlich beauftragter Dritter und Vertreter.
  12. Ausführung der Arbeiten: die Erbringung von Diensten und/oder die Lieferung von Waren durch die JVS oder in deren Auftrag.
  13. Arbeiten: alle von der JVS für den Auftraggeber auszuführenden Arbeiten, darunter der Verkauf und die Lieferung von Waren und/oder der Erbringung von Diensten gemäß der Auftragsbestätigung sowie alle sich daraus für die JVS ergebenden Arbeiten und Dienste. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten der Schub- und Schleppschifffahrt.

Artikel 2. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und Rechtsverhältnisse, gleich unter welcher Bezeichnung, mit denen sich die JVS verpflichtet oder verpflichten wird, Arbeiten für den Auftraggeber auszuführen, sowie für alle sich daraus für die JVS ergebenden Arbeiten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch auf alle Annahmen derartiger Geschäfte seitens des Auftraggebers anwendbar. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausdrücklich nicht auf Tätigkeiten der Schub- und Schleppschifffahrt anwendbar. Für Tätigkeiten der Schub- und Schleppschifffahrt wird auf die separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tätigkeiten der Schub- und Schleppschifffahrt von JVS verwiesen.
  2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch auf eventuelle Vertragsergänzungen und/oder Anschlussverträge zwischen der JVS und dem Auftraggeber anwendbar.
  3. Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrags bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen der JVS und dem Auftraggeber. Im Falle von Widersprüchen zwischen schriftlich vereinbarten Änderungen und Ergänzungen und den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Änderungen und Ergänzungen maßgebend.
  4. Die Auftragsbestätigung und der Vertrag enthalten die vollständigen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, Zusagen oder Vorschläge, die sich auf denselben Gegenstand beziehen.
  5. Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit von der JVS ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, auf die der Auftraggeber in irgendeiner Weise verweist, wird ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Dies wird von anderslautenden Bestimmungen in derartigen anderen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
  6. Die Durchführung des Vertrags erfolgt unter dem Vorbehalt, dass alle eventuell erforderlichen Genehmigungen, Zertifikate oder anderen Einwilligungen (einschließlich Ausfuhrgenehmigungen) vorliegen oder erteilt werden.
  7. Die JVS ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrags oder eines Teils davon ohne vorherige Einwilligung des Auftraggebers Unterauftragnehmer oder Dritte hinzuzuziehen und ihre Rechte und Pflichten aufgrund des Vertrags ganz oder teilweise an einen Dritten zu übertragen.

Artikel 3. Der Vertrag

  1. Die JVS garantiert, dass die Durchführung des Vertrags nach bestem Können erfolgt.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aufgrund des Vertrags ohne vorherige schriftliche Einwilligung der JVS ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.
  3. Alle von der JVS vorgelegten Angebote, Offerten und Kostenvoranschläge haben eine Bindefrist von höchstens dreißig Tagen und gelten nur solange der Vorrat reicht, sofern darin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  4. Alle Verhandlungen zwischen der JVS und dem Auftraggeber können jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Die JVS schuldet dem Auftraggeber in diesem Fall keine Entschädigung.
  5. Werden bei der Durchführung des Vertrags vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte oder genehmigte Zeichnungen, Spezifikationen, Anweisungen, Prüfungsvorschriften oder vergleichbare Unterlagen verwendet, sind diese integrierter Bestandteil des Vertrags.
  6. Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Dokumente, Zertifikate und Genehmigungen, die für die Ein- oder Ausfuhr von Waren sowie für den Aufenthalt (sofern vereinbart) und die Arbeit des Personals der JVS im Land und am Standort des Auftraggebers erforderlich sind, rechtzeitig und bei Ankunft am Standort vorliegen.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der JVS rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die nach vernünftigem Ermessen für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags notwendig sind. Dazu gehören unter anderem technische Daten, Diagramme, Logbücher, Prüfberichte, Zeichnungen, Fotos, Sicherheits- und Umweltvorschriften sowie eventuelle Genehmigungen oder Zulassungen, die sich auf die Installation oder die Nutzung der Geräte beziehen. Die JVS haftet nicht für Kosten oder Schäden irgendeiner Art infolge vom Auftraggeber vorgelegter fehlerhafter und/oder unvollständiger Informationen und Unterlagen.
  8. Ein bereits zustande gekommener Vertrag kann nicht mehr gekündigt oder aufgelöst werden, es sei denn, der Auftraggeber erstattet der JVS die vollständigen bereits entstandenen Kosten.

Artikel 4. Durchführung des Vertrags

Allgemeines

  1. Die JVS erfüllt den Vertrag nach bestem Wissen und Können und im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen und Rechtsvorschriften.
  2. Die JVS entscheidet, auf welche Weise und durch welches Personal die Ausführung der Arbeiten erfolgt.
  3. Die JVS ist berechtigt, die Arbeiten von einem (beauftragten) Dritten ausführen zu lassen.

Standort und Dokumentation

  1. Der Standort, an dem die vertraglich vereinbarten Arbeiten ausgeführt und die eventuellen anderen Verpflichtungen erbracht werden müssen, wird im (schriftlich oder mündlich geschlossenen) Vertrag festgelegt. Wenn im Vertrag kein Standort für die Ausführung der Arbeiten festgelegt ist, entscheidet die JVS darüber.
  2. Wenn die Ausführung der Arbeiten am Standort des Auftraggebers erfolgt, beachtet der Auftraggeber alle gesetzlichen Vorschriften und trifft in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Arbeitsumfelds für die JVS und ihr Personal, die nach vernünftigem Ermessen von ihm verlangt werden können.
  3. Das Eintreffen der JVS und/oder ihres Personals am Standort der Ausführung der Arbeiten gilt als Beginn der Arbeiten; der Auftraggeber akzeptiert damit (sofern noch nicht erfolgt) die Ausführung der Arbeiten auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt, wenn die JVS und/oder ihr Personal an ihrem und/oder irgendeinem anderen Standort mit den Arbeiten beginnt, bevor sie sich zu dem Standort begeben oder ohne sich zu dem Standort zu begeben, an dem die Arbeiten auszuführen sind. Der Auftraggeber akzeptiert hiermit auch, die dem Personal entstandenen Kosten, darunter Fahrt-, Aufenthalts- und Kraftstoffkosten, zu tragen, auch wenn die Arbeiten mehr Zeit in Anspruch nehmen als geplant/angeboten. Zeitraum und Verzögerungen
  4. Der Zeitraum, in dem die Ausführung der Arbeiten erfolgt, wird von JVS festgelegt und ist im Prinzip unverbindlich, sofern nicht aus dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung hervorgeht, dass der Auftraggeber und die JVS darüber bereits Vereinbarungen getroffen haben. Von dem vereinbarten Zeitraum oder Zeitpunkt kann nur abgewichen werden, wenn und soweit sich JVS damit einverstanden erklärt hat.
  5. Soweit sich der Vertrag auf die Erbringung von Diensten bezieht, sind die im Vertrag festgelegten Fristen für die Erbringung der Dienste als Prognose zu verstehen, aus der der Auftraggeber vorab keine Rechte ableiten kann. Vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher anderslautender Vereinbarungen verstehen sich vereinbarte Übergabefristen nicht als Ausschlussfristen.
  6. Soweit sich der Vertrag auf die Lieferung von Waren bezieht, sind die im Vertrag festgelegten Fristen für die Lieferung der Waren als Prognose zu verstehen, aus der der Auftraggeber vorab keine Rechte ableiten kann. Vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender schriftlicher Vereinbarungen verstehen sich vereinbarte Lieferfristen darum nicht als Ausschlussfristen.
  7. Der JVS obliegt eine Bemühungspflicht, die vereinbarten Arbeiten so gut und fachkundig wie möglich innerhalb der vereinbarten Frist auszuführen.
  8. Wenn sich die Ausführung der Arbeiten infolge einer Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers oder einer nicht fristgerechten Erfüllung von dessen Verpflichtungen (darunter die Vorlage korrekter Informationen und die Bereitstellung von Mitteln) verzögert, ist die JVS berechtigt, die Durchführung des Vertrags um eine angemessene Frist von mindestens 30 Tagen zu verlängern. Die JVS kann die Frist für die Durchführung des Vertrags auch dann verlängern, wenn die vereinbarte (Vorschuss-)Zahlung oder verlangte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wurde.
  9. Alle Kosten, die sich aus einer dem Auftraggeber anzulastenden Verzögerung ergeben – darunter, aber nicht ausschließlich, die Zusatzkosten – trägt in vollem Umfang der Auftraggeber.
  10. Wenn die JVS selbst mit der Ausführung der Arbeiten in Verzug gerät und diese Verzögerung ausschließlich der JVS angelastet werden kann, bietet der Auftraggeber der JVS schriftlich eine angemessene Nachfrist (von mindestens 30 Tagen) für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Eine Verzögerung aufgrund der Tatsache, dass die Arbeiten mehr Zeit in Anspruch nehmen als beabsichtigt, beispielsweise weil sich die Ausführung der Arbeiten als schwieriger erweist als ursprünglich angenommen, geht in keinem Fall zulasten der JVS.
  11. Wenn die JVS nach Ablauf der (angemessenen) Nachfrist im Sinne von Absatz 11 noch immer mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist, kann der Auftraggeber keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung oder auf Auflösung des Vertrags geltend machen. Die JVS haftet in keinem Fall für direkte oder indirekte Folgeschäden irgendeiner Art aufgrund einer verspäteten Lieferung von Waren oder Ausführung der Arbeiten, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

Artikel 5. Höhere Gewalt und Haftung

  1. Wenn die Durchführung des Vertrags (und damit die Ausführung der Arbeiten) durch Umstände, auf die die JVS nach vernünftiger Einschätzung keinen Einfluss hat, oder durch eine Situation der höheren Gewalt behindert wird, werden die Verpflichtungen der JVS für die Dauer dieser Umstände ausgesetzt. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind unter anderem, aber nicht ausschließlich: Transportbeschränkungen, Feuer, Krieg oder Kriegsgefahr, Terrorismus, Betriebsbesetzung, Aufruhr, Unruhen, Mobilisierung, Streiks, Blockaden, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Quarantäne, Lieferschwierigkeiten, fehlende, unvollständige oder unvollständig erteilte Genehmigungen/Dokumente, Verzögerungen bei der Lieferung von Gütern/Rohstoffen, die für die Durchführung des Vertrags notwendig sind, behördliche Maßnahmen, Arbeitskräfte- oder Rohstoffmangel oder andere Umstände, die die Durchführung des Vertrags vorübergehend unmöglich machen.
  2. Als höhere Gewalt seitens der JVS gilt auch eine Situation höherer Gewalt seitens eines ihrer Zulieferer.
  3. Die JVS ist auch dann berechtigt, höhere Gewalt geltend zu machen, wenn der Umstand, der eine (weitere) Erfüllung behindert, eintritt, nachdem die JVS ihre Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber hätte erfüllen müssen.
  4. Außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens der JVS haftet die JVS nicht für Schäden, die direkte oder indirekte Folge einer Situation höherer Gewalt sind.
  5. Wenn eine Situation höherer Gewalt länger als sechs aufeinanderfolgende Monate andauert, sind sowohl die JVS als auch der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag schriftlich zu beenden, ohne gegenüber einander schadensersatzpflichtig zu sein.
  6. Eventuelle Arbeiten oder Lieferungen, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags bereits ausgeführt bzw. erbracht wurden, werden in einem angemessenen Verhältnis abgerechnet. Kosten, die der JVS im Rahmen des Vertrags bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags entstanden sind, trägt der Auftraggeber.

Artikel 6. Ausführung der Arbeiten

Allgemeines

  1. Während der Ausführung der Arbeiten ist die JVS berechtigt, das von ihr eingesetzte Personal durch andere (qualifizierte) Arbeitskräfte oder durch beauftragte oder zu beauftragende (qualifizierte) Dritte zu ersetzen.
  2. Vom Auftraggeber und seinen Arbeitskräften geleistete Unterstützung bei der Ausführung der Arbeiten durch die JVS geht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Eventuelle Schäden, die infolge der vorgenannten Unterstützung durch den Auftraggeber und/oder seine Arbeitskräfte entstehen, trägt der Auftraggeber.
  3. Wenn der Auftraggeber während der Ausführung der Arbeiten oder vor ihrer Vollendung beschließt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der JVS eine Probefahrt auf See und/oder auf Binnengewässern zu unternehmen, geht die Gefahr für eventuelle Schäden am Wasserfahrzeug, am Eigentum des Auftraggebers, an den Waren und/oder am Ergebnis der Arbeiten und Dienste vollumfänglich zulasten des Auftraggebers.
  4. Auch wenn die JVS vorab ihre schriftlich Einwilligung zu einer Probefahrt erteilt hat, geht die Gefahr für eventuelle Schäden am betreffenden Wasserfahrzeug, am Ergebnis der Ausführung der Arbeiten, an den Waren und/oder an anderen Sachen vollumfänglich zulasten des Auftraggebers. Eventuelle Mängel an den Arbeiten oder an deren Ergebnis, die während oder aufgrund der Probefahrt zutage treten, können von der JVS im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs nach eigenem Ermessen der JVS beseitigt oder repariert werden oder die betreffenden Arbeiten können erneut ausgeführt werden. Die Kosten dieser zusätzlichen Arbeiten gehen vollständig zulasten des Auftraggebers.
  5. Wenn die JVS bei der Ausführung der Arbeiten von Materialien und Objekten Gebrauch macht, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt oder die im Rahmen des Vertrags und der Ausführung der Arbeiten benötigt werden, geht die eventuelle Verschlechterung des Zustands dieser Materialien und Objekte bzw. der Verlust dieser Objekte zulasten des Auftraggebers, sofern nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens der JVS vorliegt.

Dienste

  1. Der Vertrag bezüglich der Erbringung von Diensten (Übergabe) gilt in dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem i) der Auftraggeber dies der JVS bestätigt hat oder ii) der Auftraggeber das Ergebnis der Ausführung der Arbeiten oder die Waren in Gebrauch genommen hat oder sobald iii) seit dem Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der Dienste durch die JVS 7 Tage verstrichen sind oder iv) der Auftraggeber die Sachen, an oder auf denen die Dienste erbracht werden und/oder erbracht werden müssen, während des Zeitraums, in dem die Dienste erbracht werden sollten und/oder in dem die Erbringung der Dienste bereits begonnen hat, aber noch nicht beendet wurde (wie durch die JVS bestätigt), genutzt oder anderweitig in Betrieb oder Gebrauch genommen werden.
  2. Wartezeiten, für die die JVS nicht verantwortlich ist, werden dem Auftraggeber als Arbeitszeit in Rechnung gestellt.
  3. Wenn vor der Übergabe Erhöhungen von Währungskursen in Kraft treten oder behördliche Maßnahmen angekündigt werden, ist die JVS berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu ändern. Der Auftraggeber wird frühzeitig darüber informiert, kann daraus jedoch keinen Anspruch auf Stornierung des Vertrags ableiten.

Waren

  1. Der Auftraggeber kann die Annahme gelieferter Waren nur dann verweigern, wenn die gelieferten Waren nachweislich Mängel aufweisen, die nicht nur geringfügiger Natur sind und die eine vertragsgemäße Nutzung der Waren unmöglich machen. Die JVS bemüht sich, derartige Mängel an den Waren nach der Lieferung zu beseitigen.
  2. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren in die Verfügung des Auftraggebers übergehen, was nach der Lieferung und dem faktischen Übergang des Besitzes der Fall ist, ist der Auftraggeber für den Zustand und die Qualität der Waren verantwortlich. Die Lieferung der Waren kann auch an einem anderen von der JVS bestimmten Ort erfolgen, wenn Umstände vorliegen, durch die die Lieferung der Waren an den vereinbarten Ort nicht möglich ist.
  3. Wenn der Auftraggeber selbst für den Transport der Waren (im Rahmen der Lieferung) sorgt oder die Waren abholt, obliegt ihm selbst die Verantwortung für den Zustand der Waren. Eventuelle Schäden, die beim Transport der Waren entstehen, gehen in diesem Fall vollumfänglich zulasten des Auftraggebers.
  4. Vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher anderslautender Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ist die JVS berechtigt, die Waren in Teilen an den Auftraggeber zu versenden.
  5. Wenn vor der Lieferung der Waren Erhöhungen von Währungskursen in Kraft treten oder behördliche Maßnahmen angekündigt werden, ist die JVS berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu ändern. Der Auftraggeber wird frühzeitig darüber informiert, kann daraus jedoch keinen Anspruch auf Stornierung des Vertrags ableiten.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der JVS zu montierenden/installierenden Waren frühzeitig vor Beginn der Montage/Installation auf ordnungsgemäße Qualität, Farbe oder Abweichungen zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung der Waren vor Ort schriftlich und unter Angabe von Gründen bei der JVS anzuzeigen. Andernfalls gelten die zu montierenden/installierenden Waren als genehmigt, wodurch das Reklamationsrecht erlischt. Die Kosten der Demontage oder des Austauschs werden dem Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist auf Regiebasis als Mehrarbeit in Rechnung gestellt.
  7. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Aufbewahrung und Lagerung der gelieferten Waren, einschließlich der Waren, die im Rahmen der Ausführung der Arbeiten (der Erbringung der Dienste) geliefert wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren beim Empfang auf Schäden und/oder andere Mängel zu kontrollieren. Die vorgenannten Waren, die dem Auftraggeber bereits geliefert wurden (einschließlich der Waren, die an einen anderen Ort im Sinne von Artikel 6 Absatz 10 geliefert wurden), unterliegen der Verantwortung des Auftraggebers und müssen bei Beschädigung oder anderen Mängeln vom Auftraggeber instand gesetzt oder ausgetauscht werden; ausgenommen hiervon sind Schäden/Mängel, die der Auftraggeber bei der Lieferung unverzüglich bei der JVS angezeigt hat (und die nicht die Folge einer Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers sind).

Artikel 7. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den Waren geht bei Lieferung der Waren auf den Auftraggeber über, sofern nicht eine der in diesem Artikel genannten Ausnahmen vorliegt.
  2. Solange der Auftraggeber den Kaufpreis bzw. den Rechnungsbetrag samt etwaiger Nebenkosten (Zahlungsverpflichtungen) weder vollständig entrichtet noch dafür eine ausreichende Sicherheit geleistet hat (zur Beurteilung durch die JVS), behält sich die JVS das Eigentum an den Waren vor. In diesem Fall geht das Eigentum auf den Auftraggeber über, sobald dieser sämtliche seiner Verpflichtungen gegenüber der JVS erfüllt hat. Diese Zahlungsverpflichtungen betreffen nicht nur den Kaufpreis bzw. den Rechnungsbetrag für die Waren, sondern auch andere Forderungen, die die JVS gegen den Auftraggeber hat, darunter Forderungen für im Zusammenhang mit der betreffenden Lieferung von Waren und dem Vertrag verrichtete Arbeiten sowie Forderungen aufgrund von schuldhaften Mängeln seitens des Auftraggebers (einschließlich Schadensersatz, außergerichtlicher Inkassokosten, Zinsen und eventueller Vertragsstrafen).
  3. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Waren geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Waren dem Auftraggeber geliefert werden und damit in die Verfügung des Auftraggebers oder eines von ihm benannten Dritten übergehen.
  4. Der Auftraggeber darf die Waren im Rahmen seines regulären Geschäftsbetriebs weiterverkaufen, sofern er mit seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.
  5. Der Auftraggeber darf die betreffenden Waren, die einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, nicht verpfänden oder der tatsächlichen Verfügung eines Geldgebers unterstellen.
  6. Der Auftraggeber informiert die JVS unverzüglich, wenn Dritte Eigentums- oder andere Rechte an den Waren geltend machen.
  7. Solange der Auftraggeber über die Waren verfügt, verwahrt er sie sorgfältig und als identifizierbares Eigentum der JVS.
  8. Der Auftraggeber sorgt für eine Betriebs- oder Inventarversicherung, die die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen einschließt. Der Auftraggeber gewährt der JVS auf deren Verlangen Einblick in den Versicherungsschein und die zugehörigen Nachweise über die Beitragszahlung.
  9. Im Falle eines Verstoßes des Auftraggebers gegen diesen Artikel oder wenn die JVS aus anderen Gründen ihren Eigentumsvorbehalt an den betreffenden (gelieferten) Waren geltend macht, ist das Personal der JVS berechtigt, das Gelände oder Wasserfahrzeug des Auftraggebers zu betreten und die dem Auftraggeber unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Dies berührt weder das Recht, den Vertrag mittels einer an den Auftraggeber gerichteten schriftlichen Erklärung aufzulösen, noch den Anspruch der JVS auf Erstattung von Schäden, entgangenen Gewinnen und Zinsen.

Artikel 8. Garantien

  1. Jeder vom Auftraggeber erhobene Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die dem Auftraggeber an Objekten entstanden sind, in oder an denen die JVS Dienste verrichtet hat, fällt ausschließlich unter Artikel 13.
  2. Mängel an den Waren und am Ergebnis der Ausführung der Arbeiten müssen innerhalb von sieben (7) Tagen, nachdem sie dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangt sind oder nach vernünftiger Einschätzung zur Kenntnis hätten gelangen können, bei der JVS angezeigt werden.
  3. Die Garantieverpflichtung der JVS beschränkt sich, nach deren Ermessen, auf die Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Waren. Die Garantie gilt ausschließlich für die von der JVS gelieferten (geprüften oder überholten) Geräte oder für die Waren, wenn und soweit die an den Waren entstandenen Mängel auf schuldhaftes Handeln der JVS oder ihres Personals zurückzuführen sind.
  4. Der Garantiezeitraum für die von der JVS gelieferten Geräte endet nach sechs (6) bis zwölf (12) Monaten; der genaue Zeitraum ist in der Rechnung angegeben. Es ist in jedem Fall der in der Rechnung angegebene Garantiezeitraum maßgebend. Wenn in der Rechnung kein Garantiezeitraum angegeben ist, kann kein Anspruch auf Garantie oder einen Garantiezeitraum geltend gemacht werden. Garantieansprüche bestehen nicht, wenn und soweit:
    1. ein Gerät nicht von einem vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) anerkannten Installateur installiert wurde;
    2. ohne schriftliche Einwilligung der JVS Dritte Reparaturen und/oder Arbeiten an den Geräten/Waren ausgeführt haben;
    3. ein Mangel durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Wartung oder mangelnde Sorgfalt entstanden oder die Folge von vom Auftraggeber oder Dritten am Liefergegenstand angebrachten Veränderungen ist. Ebenso haftet die JVS nicht für Schäden, die infolge eines solchen Mangels entstanden sind;
    4. der Mangel durch Umstände entstanden ist, die sich des Einflusses der JVS entziehen, etwa durch Witterungsbedingungen oder andere Situationen höherer Gewalt;
    5. es sich um Folgeschäden an den Geräten handelt;
    6. der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Garantieanspruchs nicht all seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der JVS erfüllt hat.
  5. In Bezug auf die Erbringung von Diensten und deren Ergebnis (Übergabe) obliegt der JVS ausschließlich eine Bemühungspflicht zur (möglichst guten) Erbringung der Dienste. Der JVS obliegt in keinem Fall eine Ergebnispflicht in Bezug auf das Ergebnis der Dienste und deren Erbringung; die JVS gewährt in diesem Zusammenhang darum auch keinerlei Garantie.
  6. Die Haftung der JVS für Mängel an den Waren, die dem (ursprünglichen) Hersteller oder Lieferanten der betreffenden Waren anzulasten sind (z. B. Herstellungsfehler), wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit seitens der JVS vor. In diesem Fall gewährt die JVS dem Auftraggeber nur dann eine Garantie in Form einer Reparatur oder eines Austauschs (nach Wahl der JVS), wenn sie gegenüber dem betreffenden Lieferanten rechtsgültig ihren Garantieanspruch geltend machen kann. Wenn und soweit die JVS versucht, mit dem Auftraggeber eine Lösung zu finden, wozu sie in keinem Fall verpflichtet ist, beinhaltet dies niemals die Anerkennung einer Haftung für die betreffenden Mängel durch die JVS.
  7. Wenn der Auftraggeber gebrauchte oder überholte Waren bei der JVS kauft und/oder gebrauchte oder überholte Waren von der JVS installieren lässt, haftet die JVS weder für Gebrauchsspuren und kleine Schäden an diesen Waren noch gewährt sie in diesem Zusammenhang irgendeine Garantie.
  8. Die Garantieverpflichtung der JVS erstreckt sich nicht auf die Erstattung von Kosten, die infolge eines eingetretenen Mangels entstehen. Zu diesen Kosten gehören unter anderem Reise- und Aufenthaltskosten des Personals, Stromkosten, Kosten von Gerüstmaterial, Ausfallkosten, Kosten unterstützender Tätigkeiten, Krangebühren, Montagekosten sowie Kosten für zusätzliche Materialien/Rohstoffe und dergleichen.

Artikel 9. Geistiges Eigentum

  1. Die Erfüllung des Vertrags durch die JVS beinhaltet nicht die Übertragung von ihr obliegenden Rechten des geistigen Eigentums. Alle Rechte am geistigen Eigentum, die während der Durchführung des Vertrags bzw. der Ausführung der Arbeiten entstehen oder aus der Durchführung des Vertrags erwachsen, obliegen der JVS.
  2. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, Produkte, die den geistigen Eigentumsrechten der JVS unterliegen, oder Produkte, deren Nutzung geistigen Eigentumsrechten unterliegt und für deren Nutzung die JVS Nutzungsrechte erworben hat, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verwerten. Dies betrifft beispielsweise (aber nicht ausschließlich): Computerprogramme, Systementwürfe, Arbeitsmethoden, Empfehlungen, Berichte, Zeichnungen, Fotos, Entwürfe, Konstruktionsspezifikationen, Vorlagen, Makros, Offerten und andere geistige Produkte.
  3. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Produkte im Sinne von Absatz 2 ohne vorherige schriftliche Einwilligung der JVS an Dritte weiterzugeben. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Auftraggeber ein fachliches Gutachten über die Ausführung der Arbeiten durch die JVS einholen will. Der Auftraggeber erlegt seine Verpflichtungen aufgrund dieses Artikels den von ihm beauftragten Dritten auf.

Artikel 10. Vereinbarter Preis

  1. Der vereinbarte Preis, den der Auftraggeber aufgrund des Vertrags (Ausführung der Arbeiten) an die JVS zu zahlen hat, lautet immer auf Euro und versteht sich exklusive Mehrwertsteuern und anderen (möglicherweise) geschuldeten Steuern, Transportkosten und Zusatzkosten.
  2. Wenn und soweit die von der JVS verkauften Waren der Differenzbesteuerung unterliegen und die Bedingungen erfüllen, was ausschließlich von der JVS beurteilt wird, wird in der Rechnung (in Bezug auf die betreffenden der Differenzbesteuerung unterliegenden Waren) keine separate Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Gleiches gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen/Übergaben durch die JVS, sofern die Bedingungen erfüllt sind, was ausschließlich von der JVS beurteilt wird.
  3. Im Falle einer Fusion, einer Veräußerung des Unternehmens oder eines Teils davon, der Abwicklung, der Insolvenz oder eines Insolvenzantrags, der Pfändung oder Sicherungsbeschlagnahme, der Gewährung eines Zahlungsaufschubs oder eines entsprechenden Antrags seitens des Auftraggebers oder wichtiger Änderungen in der Geschäftsführung des Auftraggebers werden alle Forderungen der JVS gegen den Auftraggeber unmittelbar fällig.
  4. Wenn kein vereinbarter Preis festgelegt wurde, werden die Kosten der Ausführung der Arbeiten zu den üblichen Kostensätzen der JVS berechnet, worüber letztlich ausschließlich die JVS entscheidet.
  5. Alle Angebote, Offerten, Preislisten usw. sind vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Angaben der JVS unverbindlich.
  6. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für folgende Verträge, Aufträge oder Bestellungen.

Artikel 11. Kosten

  1. Alle Mehrkosten, die während oder infolge der Ausführung der Arbeiten entstehen, beispielsweise infolge unvorhergesehener Umstände wie Verspätungen, zusätzliche Fahrt- und Aufenthaltskosten, Mehrarbeit, Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte oder zusätzliche Material und Transportkosten, werden von der JVS dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wobei darauf die für den vereinbarten Preis geltenden (Zahlungs-)Bedingungen anwendbar sind.
  2. Mehrarbeit liegt unter anderem dann vor, wenn die Ausführung der Arbeiten durch eine Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers oder eine Nichterfüllung von dessen vertraglichen Verpflichtungen verzögert wird; in diesem Fall ist die JVS berechtigt, die Frist für die Ausführung der Arbeiten um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, der mindestens der Dauer der Verzögerung entspricht. Dies gilt auch, wenn die vereinbarte Vorauszahlung oder eine andere fällige Zahlung nicht entrichtet wurde oder wenn der Auftraggeber die verlangte Sicherheit nicht vertragsgemäß geleistet hat.
  3. Mehrarbeit liegt außerdem unter anderem dann vor, wenn:
    1. die JVS für die Ausführung der Arbeiten (Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Diensten) mehr Arbeiten ausführen muss/Arbeiten über einen längeren Zeitraum ausführen muss, als bei Abschluss des Vertrags mit dem Auftraggeber vereinbart worden war oder zu jenem Zeitpunkt beabsichtigt war;
    2. für die Durchführung des Vertrags oder dessen ordnungsgemäße Erfüllung mehr Materialien/Rohstoffe und/oder Waren benötigt werden als bei Abschluss des Vertrags vereinbart;
    3. der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten und/oder der Durchführung des Vertrags von der JVS mehr Arbeiten erwartet werden als bei Abschluss des Vertrags vereinbart;
    4. sich der Vertrag, die Vertragsbedingungen und/oder die Leistungsbeschreibung der Arbeiten gegenüber den Vereinbarungen bei Abschluss des Vertrags ändern, wodurch der JVS Zusatzkosten entstehen und/oder mehr Arbeiten ausgeführt, mehr Dienste erbracht oder mehr Waren geliefert werden müssen;
    5. der Auftraggeber die JVS (stillschweigend) zur Verrichtung von Mehrarbeit aufgefordert hat. Als stillschweigende Aufforderung in diesem Sinne gilt auch (aber nicht ausschließlich) die Verrichtung von Mehrarbeit durch JVS aus vernünftigem Grund, während der Auftraggeber nicht ausdrücklich darum gebeten hat, aber bei Beginn der Verrichtung der Mehrarbeit auch nicht dagegen protestiert hat;
    6. wenn der Vertrag oder die Ausführung der Arbeiten infolge einer Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers erweitert wird.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der JVS die Kosten der Mehrarbeit zu den üblichen von der JVS angewendeten Kostensätzen für die betreffenden Arbeiten, Dienste, Waren und anderen Kosten zu vergüten.
  5. Die JVS ist in keinem Fall verpflichtet, einer Aufforderung des Auftraggebers zur Verrichtung von Mehrarbeit Folge zu leisten.
  6. Die JVS ist berechtigt, kostensteigernde Umstände, die nicht ausschließlich der JVS anzulasten sind und die nach Abschluss des Vertrags eingetreten sind, an den Auftraggeber weiterzuberechnen. Die JVS kann den vereinbarten Preis in diesem Fall entsprechend der Kostenerhöhungen anheben, die durch die kostensteigernden Umstände verursacht wurden.
  7. Das Eintreffen der JVS und/oder ihres Personals am Standort der Ausführung der Arbeiten gilt als Beginn der Arbeiten; der Auftraggeber akzeptiert damit (sofern noch nicht erfolgt) deren Ausführung. Gleiches gilt, wenn die JVS und/oder ihr Personal an ihrem und/oder irgendeinem anderen Standort mit den Arbeiten beginnt, bevor sie sich zu dem Standort begeben oder ohne sich zu dem Standort zu begeben, an dem die Arbeiten auszuführen sind. Der Auftraggeber akzeptiert hiermit auch, die dem Personal entstandenen Kosten, darunter Fahrt-, Aufenthalts- und Kraftstoffkosten, zu tragen, auch wenn die Arbeiten mehr Zeit in Anspruch nehmen als geplant/angeboten.
  8. Ist der JVS aufgrund von Umständen, die ihr nicht angelastet werden können, die Durchführung des Vertrags/Ausführung der Arbeiten ganz oder teilweise nicht möglich, ist der Auftraggeber verpflichtet, die der JVS daraus erwachsenden Schäden und Kosten (darunter Ausfallkosten) zu erstatten. Ausfallkosten werden auf der Grundlage des vereinbarten Kostensatzes oder, wenn keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, auf der Grundlage des üblichen Kostensatzes der JVS berechnet.
  9. Fahrtkosten, die zulasten des Auftraggebers gehen, werden grundsätzlich nach dem von der JVS standardmäßig angewendeten Kilometersatz berechnet (vorbehaltlich einseitiger Änderungen durch die JVS). Dieser Kostensatz gilt für die im Rahmen des Vertrags entstandenen Fahrtkosten (der JVS und ihres Personals) für Fahrten vom Standort in Urk (Keteldiep 21, 8321 MH Urk, in den Niederlanden) bis zu dem Standort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden müssen.
  10. Stellt sich während der Durchführung des Vertrags heraus, dass bestimmte im vereinbarten Preis enthaltene Arbeiten oder Lieferungen nicht ausgeführt oder geliefert zu werden brauchen (Minderarbeit), berechtigt dies den Auftraggeber vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien nicht zur Herabsetzung des vereinbarten Preises.
  11. Die Entstehung von Zusatzkosten und Mehrarbeit kann nicht als Grund für die Auflösung, Kündigung oder Nichtigerklärung, den Widerruf oder irgendeine andere Beendigung des Vertrags herangezogen werden.

Artikel 12. Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien sind Zahlungen des Auftraggebers an die JVS innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum – ohne Aussetzungen, Rabatte, Abzüge oder Verrechnung mit Forderungen, die der Auftraggeber gegen die JVS hat oder zu haben glaubt – durch Überweisung auf die in der Rechnung angegebene Kontonummer zu leisten.
  2. Bei Warenbestellungen, die in Teilen geliefert werden, ist die JVS berechtigt, ihre (eventuelle) Lieferverpflichtung bis zur vollständigen Bezahlung aller bereits gelieferten Sachen auszusetzen.
  3. Die JVS ist berechtigt, den vereinbarten Preis in Teilen oder bereits vor der Lieferung und Übergabe in Rechnung zu stellen.
  4. Der Auftraggeber leistet auf jedes angemessene Anfordern der JVS eine Sicherheit für den gesamten vereinbarten Preis.
  5. Wenn und soweit der Auftraggeber eine Rechnung inhaltlich beanstandet, muss er diese Beanstandung innerhalb von 7 Tagen bei der JVS anzeigen.
  6. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist seine Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, befindet er sich von Rechts wegen in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Auftraggeber die dann geltenden gesetzlichen Handelszinsen (wenn er in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt) oder den gesetzlichen Zinssatz (wenn er als Privatperson/Verbraucher zu betrachten ist).
  7. Die JVS ist berechtigt, die Beitreibung fälliger Beträge an Dritte zu übertragen. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Auftraggeber. Diese Kosten werden auf mindestens 15 % der geschuldeten Beträge mit einem Mindestbetrag von 150,– € festgesetzt, unbeschadet des Rechts, dem Auftraggeber weitere Kosten in Rechnung zu stellen.
  8. Jede vom Auftraggeber geleistete Zahlung wird zunächst auf die geschuldeten Zinsen und anschließend auf die Inkassokosten angerechnet. Erst nach Begleichung dieser Beträge werden Zahlungen des Auftraggebers auf die ausstehende Hauptforderung angerechnet, und zwar zuerst auf die älteste ausstehende Forderung, unabhängig davon, mit welchem Verwendungszweck der Auftraggeber die Zahlung veranlasst hat.

Artikel 13. Haftung und Haftungsbefreiung

  1. Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich sowohl auf die vertragliche als auch auf die außervertragliche Haftung der JVS gegenüber dem Auftraggeber. Die vertragliche Haftung der JVS beschränkt sich auf die Garantie- und Reparaturpflicht gemäß Artikel 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die eventuelle Verpflichtung zur Reparatur oder Erstattung erstreckt sich in keinem Fall auf die Reparatur oder Erstattung weitergehender (immaterieller) Schäden oder von Folgeschäden, die aus dem betreffenden Mangel erwachsen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vor.
  2. Die JVS haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, darunter entgangene Gewinne und Einsparungen, Kollisionen (infolge von Mängeln an den Waren und/oder der Übergabe/Lieferung), Betriebsausfall und andere Formen von (Folge-)Schäden oder indirekten Schäden, die die Folge der Nichterfüllung oder der nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung durch die JVS sind.
  3. Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haftet die JVS gegenüber dem Auftraggeber aus keinerlei Grund für Schäden irgendeiner Art, gleich ob direkt oder indirekt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf dem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder einem anderen Rechtsgrund basiert, und umfasst – aber nicht ausschließlich – Schäden, die sich aus Umweltverschmutzungen, Dockkosten sowie Montage- und Demontagearbeiten ergeben oder damit im Zusammenhang stehen.
  4. Die Haftung der JVS beschränkt sich auf den Ersatz des direkten Schadens, der die unmittelbare Folge eines Mangels oder einer zusammenhängenden Reihe von Mängeln bei der Durchführung des Vertrags ist, der bzw. die ausschließlich der JVS angelastet werden kann. Die Haftung für direkte Schäden beschränkt sich auf den Betrag, den die Haftpflichtversicherung der JVS im betreffenden Schadensfall auszahlt, und, wenn keine derartige Auszahlung erfolgt, auf höchstens den Rechnungsbetrag für den Teil der Rechnung, auf den sich der schuldhafte Mangel bezieht. Dabei gilt ausdrücklich, dass die JVS in keinem Fall für irgendeine Art von Folgeschäden haftet, darunter Kollisionen als (mögliche) Folge der von der JVS gelieferten Waren/des Ergebnisses der Arbeiten.
  5. Direkte Schäden in diesem Sinne sind unter anderem die entstandenen angemessenen Kosten der Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, die angemessenen Kosten, die notwendig waren, um die Leistung der JVS an die vertraglichen Bestimmungen anzupassen, sowie die entstandenen angemessenen Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens.
  6. Es liegt im ausschließlichen Ermessen der JVS, die Mängel/Schäden zu beheben/reparieren, wobei der Auftraggeber in diesem Fall auch keinen Anspruch auf den Ersatz des direkten Schadens im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 geltend machen kann. Alle Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Reparatur/Instandsetzung trägt der Auftraggeber. Die JVS haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die entstanden sind, während oder nachdem sie die Arbeiten ganz oder teilweise übergeben/ausgeführt hat und der Auftraggeber die Waren und/oder das Ergebnis der Arbeiten/Dienste in Gebrauch genommen, bearbeitet, verarbeitet oder (weiter- )geliefert hat oder sie in Gebrauch hat nehmen, bearbeiten, verarbeiten oder (weiter-)liefern lassen.
  7. Eine zusammenhängende Reihe schuldhafter Mängel gilt als ein (1) schuldhafter Mangel.
  8. Die Haftungsbeschränkungen im Sinne dieses Artikels gelten nicht, wenn und soweit Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens der JVS vorliegt.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, schadensbegrenzende Maßnahmen zu treffen. Die JVS ist berechtigt, den Schaden durch Instandsetzung oder Nachbesserung der ausgeführten Arbeiten zu beseitigen oder zu begrenzen.
  10. Der Auftraggeber befreit die JVS von Ansprüchen Dritter (einschließlich des Personals der JVS und der von der JVS beauftragten Dritten), denen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags ein Schaden infolge einer Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers oder von sicherheitswidrigen Situationen in dessen Unternehmen oder Organisation entsteht.
  11. Jeder Ausschluss oder jede Haftungsbeschränkung im Sinne der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch von Zulieferern, Lieferanten oder Hilfspersonen der JVS gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
  12. Jede Forderung gegen die JVS verjährt mit dem Ablauf von zwölf (12) Monaten nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, es sei denn, die JVS hat die betreffende Forderung gegenüber dem Auftraggeber schriftlich anerkannt.

Artikel 14. Aussetzungsrecht

  1. Die JVS ist berechtigt, nach sorgfältiger Interessenabwägung die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen so lange auszusetzen, bis der Auftraggeber sämtliche fälligen Forderungen gegen ihn vollständig beglichen hat.
  2. Wenn der Auftraggeber einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder wenn es Grund für die Annahme gibt, dass er nicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der JVS in der Lage ist oder sein wird, ist die JVS berechtigt, die Durchführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag mittels schriftlicher Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass es einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf. Dieses Recht besteht auch dann, wenn der Auftraggeber für insolvent erklärt wird, einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt, sein Unternehmen abwickelt oder wenn sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird. In einem solchen Fall behält die JVS ihren Anspruch auf vollständige Erstattung der entstandenen Kosten, des erlittenen Schadens und der angefallenen Zinsen.
  3. Die JVS ist berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn sich die Erfüllung des Vertrags angesichts der Art der eingetretenen Umstände als unmöglich erweist, wenn die Erfüllung nach Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht länger verlangt werden kann oder wenn andere Umstände vorliegen, aufgrund deren eine unveränderte Fortführung des Vertrags nach vernünftigem Ermessen nicht mehr erwartet werden kann.
  4. Wenn der Auftraggeber den Vertrag rechtswirksam auflöst, kündigt oder anderweitig beendet, was nur im Falle einer Situation höherer Gewalt möglich ist, die mindestens 6 aufeinanderfolgende Monate andauert, hat die JVS Anspruch auf (kumulativ):
    1. eine Entschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises, berechnet verhältnisgleich zum Stand der Ausführung der Arbeiten zum Zeitpunkt der Auflösung oder Kündigung;
    2. eine Entschädigung in Höhe von 10 % des verbleibenden Teils des vertraglich vereinbarten Preises, den der Auftraggeber bei vollständiger Ausführung der Arbeiten hätte zahlen müssen;
    3. eine Entschädigung für alle entstandenen und noch entstehenden Kosten, die sich aus Leistungen ergeben, zu denen sich die JVS zum Zeitpunkt der Auflösung oder Kündigung des Vertrags mit Blick auf die Durchführung des Vertrags bereits verpflichtet hatte.
  5. Jede andere als die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Form der vollständigen oder teilweisen Auflösung, Vernichtung oder Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber verzichtet hiermit auch ausdrücklich und unwiderruflich auf das Recht, auf gerichtlichem Wege eine Änderung der Folgen des Vertrags im Sinne von 6:230 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verlangen.

Artikel 15. Verjährung

Sofern in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, erlöschen alle bestehenden Forderungsrechte und anderen Befugnisse, die der Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten, der Verrichtung von Diensten und/oder der Lieferung von Waren durch die JVS gegen die JVS hat, auf jeden Fall ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von diesen Rechten und Befugnissen Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftiger Einschätzung hätte erlangen können.

Artikel 16. Geheimhaltung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag und der Ausführung der Arbeiten bekannten und/oder bekannt werdenden Informationen, die vertraulicher Natur sind, vollständig geheim zu halten.
  2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für diejenigen, die im Auftrag des Auftraggebers handeln oder dessen Verantwortung unterstehen (beispielsweise Personal und beauftragte Dritte). Der Auftraggeber ist selbst verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht den vorgenannten Rechtspersonen aufzuerlegen.
  3. Der Auftraggeber darf die vorgenannten vertraulichen Informationen nur nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrags notwendig ist.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Anfordern von JVS die vertraulichen Informationen an den Auftraggeber zu übermitteln oder an ihn zurückzugeben.

Artikel 17. Anwendbares Recht und Gerichtsstands

  1. Auf den Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das niederländische Recht anwendbar.
  2. Alle Streitigkeiten werden vom Gericht Midden-Nederland am Standort Lelystad (in den Niederlanden) beigelegt.

Artikel 18. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrags aufgrund irgendeiner gesetzlichen Vorschrift, einer gerichtlichen Entscheidung oder aus anderem Grund ganz oder teilweise nichtig und/oder ungültig und/oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies in keiner Weise die anderen Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des zugrunde liegenden Vertrags.
  2. Wenn irgendeine Bestimmung des Vertrags oder ein Teil des Vertrags nicht rechtlich geltend gemacht werden kann, bleibt der übrige Teil des Vertrags uneingeschränkt in Kraft, wobei die Bestimmung oder der Teil, die bzw. der nicht geltend gemacht werden kann, als dahin gehend geändert betrachtet werden muss, dass die Geltendmachung doch möglich ist, wobei die rechtlichen Folgen so weit wie möglich denen der ungültigen Bestimmung oder des ungültigen Teils entsprechen.
  3. Vorbehaltlich der diesbezüglichen in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Möglichkeiten ist die Nichtigerklärung, die Auflösung, der Widerruf oder die anderweitige Beendigung des Vertrags und der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber ausgeschlossen.